Satzung
Sie Satzung des Bode Bund e.V.
§ 1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein erhält den Namen “BODE-BUND” (im Folgenden kurz “Bund” oder “Verein” genannt) mit dem Zusatz: “Bund für rhythmische Erziehung e.V.”
- Der Sitz des Bundes ist München.
- Der Bund bezweckt die Förderung der Bode-Schule, Gemeinnütziger Schulgesellschaft mbH München, der Jugenderziehung und Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Gymnastik sowie die Unterstützung aller Bestrebungen, die auf eine engere Verbindung rhythmisch-musikalischer Elemente mit körperlicher Bewegung gerichtet sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Veranstaltungen, Tagungen, Lehr- und Übungskurse, Vorführungen, Vorträge usw.
- Gründung von Arbeitskreisen, Jahrgangsgemeinschaften, oder anderen Untergruppierungen.
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen.
- Beschaffen und Unterhalten geeigneter Übungsräume und -stätten.
- Förderung der Ausbildung von Gymnastiklehrern.
§ 3. Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Ziele des Bundes anstrebt.
- Ehrenmitglieder. Personen, die sich um die Förderung der Vereinsziele in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können nach Antrag des Vorstands zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Der Austritt kann jederzeit zum 31. Dezember des laufenden Jahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste kann bei Nichtfeststellbarkeit des Wohnsitzes oder Beitragsrückständen erfolgen.
- Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 4. Geschäftsführung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand ist München.
- Eine Geschäftsstelle kann für die Durchführung der Aufgaben des Bundes unterhalten und ein Geschäftsführer angestellt werden. Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
- Die Einnahmen setzen sich in der Hauptsache aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder, freiwilligen Spenden, Zuschüssen, u.a. zusammen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mindestbeitrags. Jedes Mitglied kann durch einen höheren Beitrag nach Selbsteinschätzung die Ziele des Bundes fördern.
§ 5. Der Vorstand
- Die Vertretung und Verwaltung des Bundes obliegt dem in der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand. Dieser besteht aus:
- Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer/Schriftführer
Vorstand im Sinne des BGB § 26/2 sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie
vertreten je einzeln.
Die Mitgliederversammlung kann bis zu sieben Beisitzer in den Vorstand
wählen. Die Zahl der zu wählenden Beisitzer wird vor Eintritt in die Wahlen
jeweils durch die Mit-gliederversammlung bestimmt.
§ 6. Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlungen sollen möglichst in Verbindung mit anderen
Veranstaltungen stattfinden z.B. Lehrgängen, Aufführungen usw. Die
Bekanntgabe der Einberufung durch den Vorstand hat mindestens 4 Wochen
vorher schriftlich zu erfolgen. Mit der Einberufung ist die
Tagesordnung bekannt zu geben. Diese hat zu enthalten:
- Feststellung der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Berichte des Vorstands
- Berichte der Arbeitskreise, Jahrgangsklassen usw.
- Entlastung des Vorstands (alle 3 Jahre)
- Rücktritt des Vorstands (alle 3 Jahre)
- Neuwahl des Vorstands (alle 3 Jahre)
- Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
- Annahme des Haushaltsplans
- Anträge und Verschiedenes
- Beschluss über die Höhe des Mindestbeitrags und der Aufnahmegebühren.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen. Beantragte Satzungsänderungen sind bei der Einberufung in Stichworten bekannt zu geben.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Ferner falls Anträge vorliegen:
- Die Abstimmung geschieht, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Handaufheben. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, wenn diese Satzung nicht eine 2/3 Mehrheit bestimmt. Stimmübertragung ist unzulässig. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.
- Zur Vorbereitung der Entlastung des Kassierers sollen die Kassenprüfer die Bücher und Geldbestände vor der Versammlung überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen, später eingereichte Anträge können in der Versammlung zur Diskussion und Abstimmung gebracht werden.
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet sein. Ein Auszug aus dem Protokoll ist den Mitgliedern schriftlich zu übermitteln.
- 2/3 Mehrheit der Anwesenden ist erforderlich zur Beschlussfassung
über:
- Satzungsänderungen
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- Alle 3 Jahre zur Neuwahl des Vorstands,
- wenn der Vorstand eine solche für notwendig hält,
- wenn 1/10 der dem Bund angehörenden Mitglieder eine Mitgliederversammlung verlangen.
§ 7. Untergruppierungen
Von den Mitgliedern des Bundes können Arbeitskreise, Jahrgangsgemeinschaften oder andere Untergruppierungen gebildet werden.
§ 8. Mitteilungsblatt
Die Verbindung unter den Mitgliedern soll durch ein Mitteilungsblatt hergestellt werden, das den Mitgliedern kostenlos zugeht.
§ 9. Die Auflösung des Bundes
ist zu beschließen wie eine Satzungsänderung. Im Falle der Auflösung des Bundes oder des Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Gymnastik. Hierzu ist vorher die Zustimmung des Finanzamts für Körperschaften in München einzuholen.
Wird keine Körperschaft bestimmt, fällt das Vermögen an die Bode-Schule, Gemeinnützige Schulgesellschaft MbH, München, zwecks Verwendung für die Förderung der Jugenderziehung.
§ 10. Schlussbestimmungen
- Dieser Satzung liegt der Text der Erstfassung der Gründungsversammlung v. 9.6.1952 und die Änderungsbeschlüsse v. 13.4.1985 zugrunde.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen nicht grundsätzlicher Art, die notwendig sein sollten
a. zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützige Personengesellschaft durch das Finanzamt für Körperschaften,
b. zur Eintragung der Satzung bez. Satzungsänderungen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nr. 5077 von sich aus vorzunehmen. Diese Änderungen sind bei der Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung als “Satzungsänderungen” in die Tagesordnung aufzunehmen.
München, 5. März 2005